Sie haben sich entschieden, Ihre Buchhaltung und/oder Lohnabrechnung an uns abzugeben? Jetzt möchten Sie gerne wissen, wie es genau funktioniert. Was Sie tun müssen, was wir tun, kurz die ganzen "w"-Fragen tauchen auf (wer, wie, was , wann, wo, warum?). Auf dieser Seite wollen wir die Fragen beantworten und Ihnen einen Leitfaden für die Zusammenarbeit mit uns an die Hand geben.
Wir erstellen günstig und professionell Ihre lfd. Lohnabrechnungen für Industrie, Handel und Handwerk. Wir erstellen auch Sofortmeldungen nach §7 DEÜV, welche von Betrieben bestimmter Branchen abzugeben sind. Um Arbeitnehmer neu anzumelden, benötigen wir gewisse Informationen und ggf. Anträge. Bitte beachten Sie auch die teils umfangreichen Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn näheres erfahren Sie im nächsten Tab ... Dafür halten wir im Downloadbereich Formulare und Checklisten vor, die diese Aufgabe erleichtern. Nachdem die grundsätzlichen Fragen geklärt sind, melden wir dann für Sie die Beschäftigten an und erstellen die Lohnabrechnungen. Der Gesetzgeber fordert von Betrieben bestimmter Branchen zusätzlich eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung. Die Entscheidung, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, trifft die Einzugsstelle. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse; bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale. Typische Tätigkeiten / Auswertungen, die Sie von uns erhalten sind dann: Monatlich Lohnabrechnungen Beitragsnachweise Lohnsteueranmeldung Lohnkonten, Lohnjournale Buchungsliste Chefauswertung DTA-Datei für Onlinebanking Kostenstellenauswertung Antrag Kurzarbeitergeld AAG-Erstattungsanträge Jährlich SV Jahresmeldungen Lohnsummenmeldung Berufsgenossenschaften Lohnsteuerbescheinigung Bei Bedarf Arbeitsbescheinigungen Nebenverdienstbescheinigungen Einkommensbescheinigungen und viele mehr. Die Lohnunterlagen erhalten Sie von uns per PDF in Ihre digitale Personalakte. Gegen einen geringen Aufpreis senden wir die Lohnabrechnungen auch direkt per Briefpost zu Ihren Arbeitnehmern. Es ist außerdem möglich, Ihren Mitarbeiter/innen über deren private eMail-Adresse den Zugang zum AGENDA Personalportal zu ermöglichen, dort finden sie ihre eigenen Unterlagen zur Abrechnung. Das spart bei Ihnen Papier und es entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Wir archivieren alle Dokumente und halten sie für die turnusmäßigen Prüfungen (Rentenversicherung, Lohnsteuerprüfung) bereit.
Wir erstellen günstig und professionell Ihre lfd. Lohnabrechnungen für Industrie, Handel und Handwerk. Wir erstellen auch Sofortmeldungen nach §7 DEÜV, welche von Betrieben bestimmter Branchen abzugeben sind.
Um Arbeitnehmer neu anzumelden, benötigen wir gewisse Informationen und ggf. Anträge. Bitte beachten Sie auch die teils umfangreichen Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn näheres erfahren Sie im nächsten Tab ...
Dafür halten wir im Downloadbereich Formulare und Checklisten vor, die diese Aufgabe erleichtern.
Nachdem die grundsätzlichen Fragen geklärt sind, melden wir dann für Sie die Beschäftigten an
und erstellen die Lohnabrechnungen.
Der Gesetzgeber fordert von Betrieben bestimmter Branchen zusätzlich eine unverzügliche Meldung der Beschäftigten an die Datenstelle der Rentenversicherung. Die Entscheidung, ob Sofortmeldungen abzugeben sind, trifft die Einzugsstelle. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse; bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.
Typische Tätigkeiten / Auswertungen, die Sie von uns erhalten sind dann:
Monatlich
Lohnabrechnungen
Beitragsnachweise
Lohnsteueranmeldung
Lohnkonten, Lohnjournale
Buchungsliste
Chefauswertung
DTA-Datei für Onlinebanking
Kostenstellenauswertung
Antrag Kurzarbeitergeld
AAG-Erstattungsanträge
Jährlich
SV Jahresmeldungen
Lohnsummenmeldung Berufsgenossenschaften
Lohnsteuerbescheinigung
Bei Bedarf
Arbeitsbescheinigungen
Nebenverdienstbescheinigungen
Einkommensbescheinigungen
und viele mehr.
Die Lohnunterlagen erhalten Sie von uns per PDF in Ihre digitale Personalakte. Gegen einen geringen Aufpreis senden wir die Lohnabrechnungen auch direkt per Briefpost zu Ihren Arbeitnehmern. Es ist außerdem möglich, Ihren Mitarbeiter/innen über deren private eMail-Adresse den Zugang zum AGENDA Personalportal zu ermöglichen, dort finden sie ihre eigenen Unterlagen zur Abrechnung. Das spart bei Ihnen Papier und es entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten.
Wir archivieren alle Dokumente und halten sie für die turnusmäßigen Prüfungen (Rentenversicherung, Lohnsteuerprüfung) bereit.
Für die Erstellung von ordnungsgemäßen Rechnungen gibt es eine Reihe von Vorschriften und Bedingungen.
Hier eine Schnellübersicht über die Mindestanforderungen:
Rechnung - Kurzübersicht Mindestangaben:
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers
Name und Anschrift des Empfängers
Liefermenge, handelsübliche Bezeichnung der Lieferung bzw. Leistung
Tag/Zeitraum der Lieferung oder Leistung
Entgelt ggf. nach Steuersätzen aufgeschlüsselt
Steuerbetrag
Steuersatz
Ausstellungsdatum
Steuernummer
Rechnungsnummer fortlaufend
Ggf. im Voraus vereinbarte Entgeltminderung (Skonto)
Ggf. Hinweis auf Steuerbefreiung
Detaillierte Übersicht über die vorgeschriebenen Rechnungsangaben
(finanzamtsbezogene) Steuernummer des leistenden Unternehmers oder die vom BZSt erteilte USt-Identifikationsnummer
bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, Handelsvertreter-, Güterbeförderungs- und Bearbeitungsleistungen: USt-IdNr. des Kunden
Name und Anschrift leistender Unternehmer
Name und Anschrift Leistungsempfänger
Leistungsbeschreibung (Art, Menge bzw. Umfang)
Ausstellungsdatum
Leistungszeitpunkt
fortlaufende Rechnungsnummer
Bemessungsgrundlage (bei unterschiedlichen Steuersätzen gesondert)
Steuerbetrag und maßgeblicher Steuersatz (außer bei Steuerbefreiung oder Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers)
Hinweis auf Art der Steuerbefreiung oder auf Steuerschuldnerschaft des Auftraggebers
bei Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer ohne USt-IdNr. Angaben nach § 1 b Abs. 2 und 3 UStG
bei Schlussrechnung: vorher vereinnahmte Teilentgelte und auf sie entfallende Steuerbeträge absetzen, falls über Teilentgelte Rechnungen ausgestellt worden sind
Hinweis auf Anwendung der Differenzbesteuerung (Reiseleistung, Gebrauchtwaren)
Hinweis auf Aufbewahrungspflicht bei Privatpersonen (zwei Jahre)
Ab 01.01.2009 entfällt Pflicht zur Rechnungsstellung bei nach § 4 Nr. 8-28 UStG steuerfreien Umsätzen sowie Verpflichtung zu einer zusätzlichen Übermittlung einer Sammelrechnung bei EDI. Ab 01.01.2010 ist USt-IdNr. des Leistenden als auch Leistungsempfänger bei Reverse-Charge n. § 13 b Abs. 1 und Abs. 5 S. 1 UStG anzugeben (Grundregelfälle § 3 a Abs. 2 UStG).
Zusätzliche Rechnungsangaben ab 01.01.2013 (Entwurf Jahressteuergesetz 2013)
„Gutschrift“ bei Abrechnung durch den Leistungsempfänger • „Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger“ bei Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren)
„Sonderregelung für Reisebüros“ bei Besteuerung von Reiseleistungen
„Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder Sammlungsstücke „Antiquitäten/Sonderregelung“ bei Abrechnungen über Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und für im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ist ab 01.01.2013: Rechnungsausstellung spätestens am 15. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, an dem der Steuertatbestand eingetreten ist (bisher: sechs Monate).
Welche Unternehmensform ist die richtige?
Unternehmensformen
Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, hat persönliche, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Die optimale Rechtsform gibt es nicht. Jede Rechtsform hat Vor- und Nachteile.
Bevor die Rechtsform festgelegt wird, sollten folgende Fragen geklärt werden:
Von wie vielen Personen soll das Unternehmen gegründet werden?
Wer soll das Unternehmen leiten?
Wie viel Eigenkapital kann aufgebracht werden?
Ist das Vorhaben risikoreich?
Soll die persönliche Haftung beschränkt werden?
Sollen möglichst wenig Formalitäten bei der Gründung entstehen?
Soll das Unternehmen eine hohe Kreditwürdigkeit haben?
Muss eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen?
Soll vom Eintragungsrecht in das Handelsregister Gebrauch gemacht werden?
Hier erhalten Sie einen Überblick über die Gründung einzelner Rechtsformen:
Einzelunternehmen
Organisation
Führt ein Gewerbetreibender seine Geschäfte ohne weitere Gesellschafter, so wird er als Einzelunternehmer tätig. Egal ob er als Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 oder § 2 Handelsgesetzbuch (HGB) oder als sogenannter Kleingewerbetreibender tätig wird, er führt seine Geschäfte allein und bei voller persönlicher Haftung, auch wenn er Geschäftsführer oder Prokuristen bestellt. Er steht mit seinem gesamten privaten Vermögen für seine Handlungen im Geschäftsverkehr ein. Das heißt, er trägt auch alle Verluste selbst und braucht anfallende Gewinne nicht mit anderen zu teilen. Organisationsrechtlich ist das Einzelunternehmen die einfachste Unternehmensform.
Geschäftsführung
Nach der erfolgten Gewerbeanzeige beim zuständigen Gewerbeamt kann der Einzelunternehmer mit seiner Tätigkeit beginnen, sofern diese nicht erlaubnispflichtig ist. Die Einnahmen-Überschussrechnung, die für die Kleingewerbetreibenden in der Regel ausreicht, muss für das Finanzamt aussagekräftig sein. Ist der Einzelunternehmer Kaufmann gemäß § 1 Abs. 1 HGB, muss das Unternehmen in das Handelsregister eingetragen werden. Es kommen Buchführungs-, Inventur- und Bilanzpflichten der §§ 238 bis 256 HGB hinzu. Ein Kleingewerbetreibender kann sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen.
Kennzeichnungspflichten
Unterschiedliche Kennzeichnungspflichten im Geschäftsverkehr bestehen je nachdem, ob Sie als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen oder Kleingewerbetreibender sind.
Personengesellschaften
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Eine BGB-Gesellschaft oder GbR liegt vor, wenn sich mehrere Personen zum Betrieb eines kleingewerblichen Unternehmens zusammenschließen. Die gesetzliche Grundlage findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dort heißt es: "Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten". Gemeinsamer Zweck kann jede erlaubte Tätigkeit sein. Eine GbR kann auch nichtgewerbliche Zwecke verfolgen.
Zur Errichtung der Gesellschaft ist kein schriftlicher Vertrag erforderlich, es genügt eine mündliche Vereinbarung. Trotzdem ist es dringend zu empfehlen, die wesentlichen Punkte des Zusammenschlusses schriftlich niederzulegen, insbesondere für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten entstehen.
Für eine gewerbliche GbR ist eine gemeinsame Gewerbeanmeldung vorzunehmen. Der Unternehmensname besteht aus den Vor- und Zunamen der Gesellschafter. Auf Geschäftsbriefen müssen die ausgeschriebenen Vor- und Zunamen der Gesellschafter sowie eine ladungsfähige Anschrift angegeben werden.
Die Gesellschafter haften grundsätzlich alle sowohl mit ihrem Geschäfts- als auch mit ihrem Privatvermögen. Gläubiger können Forderungen gegen die Gesellschaft, die Gesellschafter und beide zugleich gerichtlich geltend machen. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssen nicht mehr sämtliche Gesellschafter einer GbR verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden soll. Hierfür genügt ein Urteil gegen die Gesellschaft selbst. Zur Vollstreckung in das Privatvermögen eines Gesellschafters ist auch künftig ein Urteil gegen den Gesellschafter persönlich erforderlich.
Im Gesellschaftsrecht wird zwischen Geschäftsführung und Vertretung unterschieden. Aufgabe der Geschäftsführung ist das Management eines Unternehmens nach innen, beispielsweise Überwachung der Produktion, Buchführung, Erledigung von Korrespondenz usw.. Vertretung ist das Handeln nach außen, also das Eingehen konkreter Verpflichtungen.
Nach dem Gesetz steht den Gesellschaftern einer BGB-Gesellschaft die Geschäftsführungsbefugnis gemeinschaftlich zu. Damit ist eine gewisse Kontrolle möglich. Die Vertretung richtet sich nach der Geschäftsführungsbefugnis, es gilt der Grundsatz der Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter gemeinsam. Im Gesellschaftsvertrag kann aber anderes vereinbart werden.
Die Rechtsform der BGB-Gesellschaft steht und fällt mit ihren Gesellschaftern. Das Ausscheiden einzelner hat grundsätzlich die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Diese Konsequenz kann in der Praxis zu äußerst unbefriedigenden Ergebnissen führen. Durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse können andere Regelungen vereinbart werden.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gesetzliche Grundlage der offenen Handelsgesellschaft (oHG) ist das Handelsgesetzbuch. Besondere Merkmale der oHG sind die Verwendung eines gemeinschaftlichen Firmennamens und die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter. Anstelle einer gewerblichen Betätigung kann bei dieser Rechtsform auch die Verwaltung eigenen Vermögens stehen.
Erreicht ein bislang in Form einer GbR betriebenes Unternehmen eine kaufmännische Betriebsgröße, so ist zusätzlich zur Gewerbeanmeldung die Eintragung in das Handelsregister vornehmen. Die GbR wird dadurch zur oHG. Die Anmeldung zum Handelsregister wird durch einen Notar protokolliert.
Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zuerst nach dem Gesellschaftsvertrag. Die gesetzlichen Vorschriften sind nur dann anzuwenden, wenn durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf nicht zwingend der Schriftform. Aufgrund seiner erheblichen Bedeutung sollte er aber zu Beweiszwecken entsprechend festgehalten werden. Bei der Vertragsgestaltung ist es sinnvoll, sich durch einen Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen.
In der Regel erzielen die Gesellschafter ihren Unterhalt durch die persönliche Betätigung im Unternehmen. Abgesehen von der Gewinnverteilung sollte deshalb beispielsweise die Zulässigkeit bzw. die Voraussetzungen regelmäßiger Entnahmen geregelt werden.
Die interne Geschäftsführung steht bei der oHG jedem Gesellschafter allein zu. Diese Befugnis kann nicht einfach entzogen werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes muss daher auf Entzug der Geschäftsführungsbefugnis geklagt werden. Auch hier kann der Gesellschaftsvertrag aber anderes vorsehen. Für den Abschluss ungewöhnlicher Geschäfte bedarf es nach dem Gesetz eines einstimmigen Beschlusses, der Vertrag kann hier Mehrheitsbeschlüsse zulassen.
Die Gesellschaft tritt nach außen als geschlossene Einheit auf, sie führt einen selbständigen Firmennamen. Die oHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Vertreten wird die oHG durch die Gesellschafter, wobei jeder nach dem Gesetz alleinvertretungsberechtigt ist. Die Gesellschafter sind aber frei, die Vertretungsregelungen ihren individuellen Bedürfnissen anzupassen. Üblich sind interne Beschränkungen der Vertretungsbefugnis, die z.B. dazu führen, dass bei wichtigen Geschäften Rücksprache zu halten ist. Diese Auflage hat allerdings keine Außenwirkung. Ein Verstoß dagegen kann nur im Innenverhältnis eine Schadensersatzpflicht begründen.
Ein Gläubiger kann sowohl die Gesellschaft mit ihrem Vermögen als auch die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen in Anspruch nehmen, jeweils für die volle Forderung. Ein ggf. erforderlicher Ausgleich muss intern erfolgen.
Wenn ein Gesellschafter aus dem Unternehmen ausscheidet, haftet er noch fünf Jahre lang für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten. Das Ausscheiden sollte auf jeden Fall durch den Gesellschaftsvertrag im Einzelnen geregelt werden. Kündigungsfristen, Abfindungssummen und Nachfolgeregelungen sollten im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.
Kommanditgesellschaft (KG, GmbH &Co KG)
Die GmbH & Co.KG ist eine besondere Erscheinungsform der Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der KG ist keine natürliche Person, sondern eine GmbH (juristische Person). Die GmbH & Co.KG, ist gesetzlich nicht geregelt. Da im Gesellschaftsrecht der Grundsatz der Vertragsfreiheit herrscht und dieser gestattet, dass die gesetzlich geregelten Gesellschaftsarten abgewandelt werden können, konnten Gesellschaftstypen entstehen, die den Bedürfnissen der modernen Wirtschaft entsprechen. Die GmbH & Co.KG ist eine Personengesellschaft, obwohl sie auch Elemente einer Kapitalgesellschaft aufweist. Für die GmbH & Co.KG finden in erster Linie die Vorschriften über die KG Anwendung.
Gründung
Die Gründung der GmbH & Co.KG erfolgt wie die der KG durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen einer bereits bestehenden oder zu diesem Zweck gegründeten GmbH (Komplementär) und mindestens eines Kommanditisten. Da für die Gründung der "Komplementär-GmbH" auch ein Gesellschaftsvertrag notwendig ist, erfordert die Errichtung der GmbH & Co.KG den Abschluss von zwei Gesellschaftsverträgen, den der GmbH und den der KG. Die Firma der GmbH & Co.KG ist vor oder unverzüglich nach Beginn der Geschäftstätigkeit von sämtlichen Gesellschaftern - Kommanditisten und Komplementären - zum Handelsregister anzumelden. Hat die Komplementär-GmbH ihren Sitz im Registerbezirk der GmbH & Co.KG ist zu beachten, dass sich die Firma der Komplementärs-GmbH hinreichend deutlich von der Firma der GmbH & Co.KG unterscheidet. Die Aufnahme der Geschäftstätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen.
Geschäftsführung und Vertretung
Die Geschäftsführung und Vertretung der GmbH & Co.KG erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie bei der KG. Die GmbH besitzt als Komplementärin die Befugnis zur Führung der Geschäfte der Kommanditgesellschaft und deren Vertretung nach außen. Hieraus ergibt sich eine Besonderheit. Da die GmbH als juristische Person selbst nicht handlungsfähig ist, bedient sie sich eines Geschäftsführers. Dadurch wird bei der GmbH & Co.KG der bei den Personengesellschaften geltende Grundsatz der Selbstorganschaft durchbrochen, denn es führt eine gesellschaftsfremde Person die Geschäfte beziehungsweise vertritt die Gesellschaft, welche nicht das Risiko der persönlichen Haftung trägt (sogenannte Fremdorganschaft). Sind die Kommanditisten, wie häufig, Gesellschafter der Komplementär-GmbH, und üben sie zugleich noch deren Geschäftsführungsfunktion aus, ergibt sich daraus eine umfassende Leitungsbefugnis der Kommanditisten, womit die Geschäftsführungs- und Vertretungsprinzipien der KG zulässigerweise umgangen werden.
Haftung
Die Haftung der Gesellschaft und der Gesellschafter ist wie bei der KG: Der unbeschränkten Haftung der Komplementär-GmbH steht die beschränkte Haftung der Kommanditisten gegenüber. Die unternehmerischen Haftungsrisiken des Komplementärs sind der GmbH zugewiesen, deren Gesellschafter grundsätzlich nicht für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen. Es besteht eine faktische Haftungsbeschränkung des Komplementärs. Um dies nach außen darzustellen, muss dies in der Firma der KG durch den Zusatz GmbH & Co deutlich gemacht werden.
Jahresabschluss
Die GmbH & Co.KG ist eine so genannte Mischrechtsform, daher muss für beide Gesellschaften - einerseits die GmbH und andererseits die KG - jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss erstellt werden.
Vor- und Nachteile
im Überblick
Vorteile:
faktische Begrenzung der Haftung des Komplementärs aufgrund seiner Rechtsform
Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft durch Kommanditisten oder durch eine fremde Person möglich
Nachteile:
rechtlich komplizierte Konstruktion
Kosten und Formalitäten für die Errichtung der Komplementär-GmbH
negatives Image durch große Insolvenzanfälligkeit
Kapitalgesellschaften
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Unternehmergesellschaft UG (haftungsbeschränkt)
Der Hauptgrund für die Wahl der GmbH als Rechtsform für ein Unternehmen ergibt sich schon aus der Bezeichnung: "mit beschränkter Haftung". Sie bietet die gesetzliche Möglichkeit, die Haftung gegenüber Gläubigern auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken.
Für die Gründung einer GmbH ist ein notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich, der gesetzlich vorgegebenen Mindestanforderungen entsprechen muss. Durch die Eintragung in das Handelsregister, die durch den zuvor bestellten Geschäftsführer angemeldet werden muss, entsteht die Gesellschaft. Sie ist erst dann eine eigene Rechtsperson. Die GmbH führt eine Firma, hat also einen eigenen Namen. Sie ist eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Auch eine Einzelperson kann eine GmbH gründen.
Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 CHF. Für eine UG gilt - zumindest theoretisch - ein Mindeststammkapital von 1 CHF. Die Mindeststammeinlage beträgt für beide Formen 1 CHF.
Für die GmbH/UG ist zwingend die Erstellung einer Bilanz vorgeschrieben, die beim elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden muss. Zur Auflösung der GmbH/UG ist ein Liquidationsverfahren notwendig.
Aktiengesellschaft (AG)
& Ausländische Gesellschaftsformen (LTD, SARL etc.)
LIMITED (LTD.)
Eine „Private Company Limited by Shares“ ist eine Gesellschaftsform des englischen Rechts, die der GmbH ähnelt. Nachdem der EuGH die Rechts- und Parteifähigkeit einer Limited außerhalb Englands bestätigt hat, tauchen auch in Deutschland hin und wieder derartige Unternehmen auf. Die Gründung erfolgt in der Regel durch einen Vermittler in England, wobei die Firma dort jedoch nie eine Geschäftstätigkeit aufnimmt, sondern sofort eine Zweigniederlassung in Deutschland anmeldet.
Der maßgebliche Unterschied zur GmbH besteht darin, dass ein Mindeststammkapital nicht erforderlich ist. Bereits mit einem englischen Pfund kann eine Limited gegründet werden.
Gleichwohl gilt nach dem englischen Recht eine Haftungsbeschränkung, denn dort hat das Wirtschaftsministerium dafür zu sorgen, unseriöse Gesellschaften aus dem dafür vorgesehenen Register zu löschen.
Bislang bestehen erhebliche Zweifel, ob eine Haftungsbeschränkung bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausschließlich in Deutschland gilt. Gegen eine Limited sprechen auch die laufenden Kosten und Verpflichtungen (Buchführung, auch die Unterhaltung einer Briefkastenadresse kostet Geld). Die mit einer Limited verbundenen Aufwendungen dürften häufig die Kosten einer GmbH-Gründung übersteigen.
Aktuelle Frage:
Was passiert mit der britischen Limited nach dem BREXIT?
Lange Zeit war die britische Limited wegen ihrer geringen Gründungskosten und dem minimalen Nennkapital eine beliebte Unternehmensform bei Existenzgründern.
Aber was passiert nach dem Brexit?
Für diese Unternehmensform gilt das britische Recht, auch wenn der Verwaltungssitz in Deutschland liegt. Nun steigt aber Großbritannien aus der EU aus und das kann ziemliche Probleme mit sich bringen.
Für deutsche Unternehmer gilt sinngemäß, es kommen nur dann ausländische Unternehmensform in Frage solange sie innerhalb der EU ansässig sind. Wenn Großbritannien die Niederlassungsfreiheit nach dem Brexit nicht behalten kann, fällt auch die Anerkennung solcher Unternehmen als ausländische Gesellschaften weg.
Das hätte unter anderem zur Folge, dass die Haftungsbeschränkung entfällt und nach deutschem Recht eine offene Handelsgesellschaft entstehen würde. Mit all ihren Haftungsrisiken, versteht sich.
Wer sich nun einen Rechtsformwechsel überlegt, der muss sich im Klaren sein, dass dies steuerlich aufwändig ist und relativ hohe Kosten verursachen kann. Es bleibt natürlich noch abzuwarten, ob im Zuge der Austrittsverhandlungen für diese Unternehmensformen eine Lösung gefunden wird.
Sonderformen
Genossenschaft
Die Genossenschaft hat kein festes Stammkapital. Sie ist geprägt durch stark wechselnde Mitgliederzahlen. Der Zweck der Genossenschaften besteht in der Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder. Mindestens drei Gründungsmitglieder sind erforderlich. Vertreten wird die Genossenschaft durch den Vorstand, ihre Tätigkeit unterliegt der Überwachung durch genossenschaftliche Prüfungsverbände. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet Gläubigern gegenüber nur das Vermögen der Genossenschaft. Voraussetzung der Gründung ist ein schriftlicher Vertrag (Statut).
Bei den Registergerichten wird ein Genossenschaftsregister geführt, in das solche Organisationen eingetragen werden müssen.
Verein
Die Rechtsform des Vereins steht grundsätzlich nicht für gewerbliche und/oder wirtschaftliche Zwecke zur Verfügung. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit eines Vereins durch Eintragung in das Vereinsregister setzt eine ideelle Zielsetzung der Vereinigung voraus. Zulässig sind aber ergänzende wirtschaftliche Tätigkeiten, das sogenannte Nebenzweckprivileg, wie z. B. der Getränkeverkauf.
Machen Sie doch auch, was Sie am besten können. Bringen Sie Ihr Unternehmen voran, in dem Sie sich voll darauf konzentrieren. Wir halten Ihnen den Rücken frei vom „Papierkram" und Buchhaltungsstress. Eine sinnvolle Arbeitsteilung unter Spezialisten ist immer effektiver als einzelkämpfende Allrounder.
Wir kümmern uns um Ihre Anliegen, als ob es unsere wären
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