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Steuern

STEUERERKLÄRUNG AUSFÜLLEN

Für Privatpersonen im vollen Umfang

Das Thema Steuererklärung ist jedes Jahr ein mühsames und heikles Thema. Jeder wünscht sich, nach dem Einreichen der Steuererklärung einen Teil der bereits bezahlten Steuern zurück zu erhalten. Doch viele scheuen den Aufwand, welcher mit der Steuererklärung verbunden ist. In Ihrem Beruf sind Sie ein Profi und kennen die Regeln Ihrer Tätigkeit ganz genau; wenn es aber um die Steuererklärung und die damit verbundenen Fragen geht, sind Sie überfordert oder einfach nur genervt? Damit sind Sie in guter Gesellschaft vieler Steuerpflichtigen. Mit uns haben Sie fachkundige Berater an Ihrer Seite, die Ihr Budget optimieren und Sie vielleicht sogar Steuern sparen lassen. Wir haben das nötige Wissen und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat bei Ihrer Steuererklärung zur Seite.

Für die Steuerberatung haben wir unsere Arbeitsabläufe so gestaltet, dass diese vollständig auf eine Kundenbetreuung per E-Mail, Telefon, Videocall und Post ausgerichtet ist. Sie profitieren von einem speditiven Ablauf und sparen sich die Kosten für einen persönlichen Termin.

EINKOMMENSSTEUERSÄTZE IN DEN KANTONEN

STEUERSÄTZE
Kantone

Auch bei der Individualbesteuerung führen die Zentralschweizer Kantone die Steuerliga an. Appenzell Ausserroden verzeichnet hierbei als einziger Kanton eine marginale Steuersatzanhebung. Das Ende der Rangliste teilen sich bei der Individualbesteuerung die Westschweizer Kantone und das Mittelland. Eine Zunahme der Einkommenssteuersätze ist im Kanton Aargau und Tessin zu verzeichnen.
✔ Zug------------------------ 22.38%
✔ Obwalden------------------------ 24.30%
✔ Appenzell I.------------------------ 24.86%
✔ Uri------------------------ 25.35%
✔ Nidwalden------------------------ 25.55%
✔ Schwyz------------------------ 27.53%
✔ Appenzell A.------------------------ 30.74%
✔ Luzern------------------------ 31.16%
✔ Glarus------------------------ 31.56%
✔ Schaffhausen------------------------ 31.89%

✔ Graubünden------------------------ 32.18%
✔ Thurgau------------------------ 32.48%
✔ St. Gallen------------------------ 33.52%
✔ Solothurn------------------------ 33.97%
✔ Aargau------------------------ 34.38%
✔ Freiburg------------------------ 36.02%
✔ Wallis------------------------ 36.5%
✔ Basel-Stadt------------------------ 37.36%
✔ Neuenburg------------------------ 38.09%
✔ Zürich------------------------ 39.76%
✔ Jura------------------------ 40.15%
✔ Bern------------------------ 41.27%
✔ Waadt------------------------ 41.50%
✔ Tessin------------------------ 41.77%
✔ Basel-Landschaft------------------------ 42.17%
✔ Genf------------------------ 44.75%


Liste 2019/2020

Steuererklärung

In wenigen schritten bei Elsener-Buchhaltungen

Schritte zur Steuererklärung

1
CHECKLISTE AUSFÜLLEN

Füllen Sie unsere Checkliste aus – dies können Sie auch bequem am Bildschirm machen und danach ausdrucken.

2
UNTERLAGEN BEREITSTELLEN

Stellen Sie anhand der Checkliste die erforderlichen Unterlagen zusammen.

3
UNTERLAGEN ÜBERGEBEN

Senden Sie uns die ausgefüllte Checkliste mit sämtlichen Unterlagen ganz einfach per Post zu und wir kümmern uns um alles Weitere.

4
UNSERE ARBEIT

Sobald wir Ihre Unterlagen angeschaut haben, melden wir uns bei Ihnen falls uns noch Unterlagen bzw. Angaben fehlen. Selbstverständlich beantragen wir für Sie beim Steueramt Fristverlängerung falls Ihre Steuererklärung nicht bis Ende März abgeschlossen werden kann.

5
GUNTERSCHREIBEN UND ABGEBEN

Wenn alles erledigt ist, schicken wir ihnen die abgabefertige Steuererklärung zu – Sie brauchen sie nur noch zu unterschreiben und an das Steueramt weiterzuleiten. Und damit Sie selbst alles im Blick behalten, fügen wir Ihrer Steuererklärung eine Kopie für Ihre Unterlagen bei.

6
BERATUNG UND BETREUUNG

Sie haben Fragen oder möchten Ihre Unterlagen persönlich abgeben?

NEUERUNGEN QUELLENSTEUER AB 01.01.2021

EINKOMMENS
STEUERSÄTZE


NEUERUNGEN QUELLENSTEUER AB 01.01.2021
Quellensteuerpflichtige Personen konnten bisher steuermindernde Abzüge unkompliziert mittels Einreichung einer Tarifkorrektur geltend machen. Mit der Einführung der neuen Quellensteuerreform per 01.01.2021 fällt diese Möglichkeit weg. Welche Optionen bestehen? Was muss dabei beachtet und welche Fristen müssen eingehalten werden? Wir machen eine Auslegeordnung:
ABRECHNUNG MIT DEM ANSPRUCHSBERECHTIGTEN KANTON
Es darf nur noch mit dem zuständigen Kanton abgerechnet werden, das heisst mit dem Wohn- resp. Wochenaufenthaltskanton des Arbeitnehmenden. Sind Arbeitnehmende im Ausland ansässig und verfügen über keinen Aufenthaltsort in der Schweiz, bleibt der Sitzkanton des Arbeitgebenden zuständig:
TARIFCODE D (NEBENERWERB) FÄLLT WEG
Arbeitnehmende mit einem Tarif D (Nebenerwerb) erhalten einen neuen Tarif. Der Tarif D ist nicht mehr anwendbar.
PROGRESSION BEI MEHREREN TEILZEITBESCHÄFTIGUNGEN
Hat eine quellensteuerpflichte Person mehrere Erwerbstätigkeiten oder Ersatzeinkünfte im In- oder Ausland, wird das satzbestimmende Einkommen hochgerechnet. Die Arbeitnehmenden müssen den Arbeitgebenden informieren, falls eine weitere Erwerbstätigkeit vorliegt. Für die Berechnung gibt es verschiedene Varianten: Umrechnung der periodischen Leistungen auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad. Wird der Gesamtbeschäftigungsgrad vom Arbeitnehmenden nicht offengelegt, erfolgt die Umrechnung der periodischen Leistungen auf einen Beschäftigungsgrad von 100 Prozent. Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Informationen vorliegen. Ist das Arbeitspensum nicht bestimmbar, kann das satzbestimmende Einkommen mit einem Medianlohn von CHF 5’676 pro Monat (Stand 1.1.2021) eruiert werden. Für unregelmässige Stunden- oder Tagelöhner ohne monatliche Auszahlung gilt eine einheitliche Satzbestimmung.
NACHTRÄGLICHE ORDENTLICHE VERANLAGUNG (NOV)
Die Voraussetzung für die Einreichung der Steuererklärung (nachträgliche ordentliche Veranlagung) wird angepasst. Neu können natürliche Personen, welche kein Bruttoerwerbseinkommen von CHF 120’000 pro Jahr erzielen, ebenfalls eine NOV beantragen. Wurde einmal ein Antrag auf NOV gestellt, wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine obligatorische NOV durchgeführt. Ein gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen werden. In allen Fällen der NOV gilt neu das Stichtagsprinzip, das heisst die quellensteuerpflichtige Person wird für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton nachträglich ordentlich veranlagt, in welchem sie per Ende des Steuerjahres wohnhaft bzw. angemeldet ist. Beispiel: Piit wohnt bis am 15.05.2021 in Lenzburg AG und zieht per 16.05.2021 in die Stadt Luzern. Per 31.12.2021 (Stichtag) ist er nun wohnhaft und somit auch steuerpflichtig in der Stadt Luzern. Die Steuererklärung für 2021 ist der Stadt Luzern einzureichen. Die ordentliche Veranlagung erfolgt durch den Kanton Luzern und zwar für die gesamte Steuerperiode 2021. Dem Kanton Aargau muss demnach für 2021 keine Steuererklärung eingereicht werden, auch keine Kopie der bereits in Luzern eingereichten Steuererklärung für 2021.
WECHSEL TARIFKORREKTUR ZUR NEUBERECHNUNG DER QUELLENSTEUERN
Die bisherige Tarifkorrektur entfällt. Neu kann für folgende Situationen, unabhängig von der Ansässigkeit, bis zum 31. März des Folgejahres die Neuberechnung der Quellensteuern beantragt werden: Falsche Ermittlung des Bruttolohnes Falsche Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens Falsche Tarifanwendung Die Neuberechnung der Quellensteuer berücksichtigt keine zusätzlichen Abzüge.
DER FOLGEMONAT
Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen (z.B. Zivilstandsänderungen, Anzahl Kinder, weitere Erwerbstätigkeiten, Wohnsitzwechsel, etc.) werden jeweils ab dem Folgemonat berücksichtigt.
WECHSEL VON DER QUELLENSTEUER ZUR ORDENTLICHEN BESTEUERUNG
Erhält eine quellensteuerpflichtige Person die Niederlassungsbewilligung oder heiratet eine Person, die im Besitz von einem Schweizerpass oder der Niederlassungsbewilligung ist, entfällt ab dem Folgemonat die Quellensteuerpflicht. Sie wird für die gesamte Steuerperiode ordentlich veranlagt. Die bereits bezahlten Quellensteuern werden zinslos angerechnet.

FAQ

Steuern

Für was macht man eine Steuererklärung?

Mit einer Steuererklärung zeigst du dem Finanzamt deine Einkommensverhältnisse auf. Anhand dieser Informationen kann das Finanzamt sehen, ob du für das entsprechende Jahr bereits die nötigen oder sogar zu viele Steuern gezahlt hast.

Was steht in der Steuererklärung?

Grundlage sind stets die Einkünfte. Das sind zum Beispiel Lohn, Elterngeld, Mieteinnahmen, Zinsen, Dividende und andere Kapitalerträge. Auch Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen sowie Frei- und Pauschbeträge berücksichtigt das Finanzamt.

Machen Sie doch auch, was Sie am besten können. Bringen Sie Ihr Unternehmen voran, in dem Sie sich voll darauf konzentrieren. Wir halten Ihnen den Rücken frei vom „Papierkram" und Buchhaltungsstress. Eine sinnvolle Arbeitsteilung unter Spezialisten ist immer effektiver als einzelkämpfende Allrounder.

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